Allgemeine Geschäftsbedingungen und allgemeine Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen der Firma Riól.

§ 1 Grundlegendes
(1) Veranstalter der Fahrtechnik-Kurse, Vermieter von Fahrrädern, Auftragnehmer bei den Service-Leistungen und der Kaufberatung ist Riól, Oliver Bögner, Sämannstr. 28, 86179 Augsburg, nachfolgend Veranstalter, Vermieter oder Auftragnehmer genannt.
(2) Diese Geschäfts- und Teilnahmebedingungen bilden die Grundlage für die Teilnahme an Fahrtechnik-Veranstaltungen, für das Mieten von Fahrrädern und für sämtliche Bike-Service-Leistungen einschließlich Kaufberatung sowie der Lieferung von Ersatz- und/ oder Anbauteilen für Fahrräder.
(3) Sämtliche Erklärungen eines Teilnehmers/Kunden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Brief, Fax) und sind direkt an Firma Riól zu richten.

§ 2 Teilnahme an Fahrtechnik-Kursen
(1) Mindestalter & andere persönliche Daten
Um teilnehmen zu dürfen, muss der Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die schriftliche und von beiden Elternteilen unterschriebene Einverständniserklärung der Eltern beibringen. Falsche oder unvollständige Angaben zur Person können nach Ermessen des Veranstalters je nach der Schwere der Falschangaben, unabhängig, ob der Teilnehmer oder ein Dritter diese Falschangaben zu vertreten hat, zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Dies gilt auch und insbesondere bei falschen Angaben zum fahrerischen Können.
(2) Weisungsbefugnis und Kommunikation von Verhaltensregeln
Vor und während einer Veranstaltung ist es dem Veranstalter gestattet, für die Teilnehmer bindende Verhaltensregeln festzulegen, die den ordnungsgemäßen und für alle Beteiligten sicheren Ablauf sicherstellen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen, die den Ablauf der Veranstaltung oder die Sicherheit von Teilnehmern gefährden, können zum Ausschluss des Teilnehmers führen. Die aus einer Zuwiderhandlung resultierende Sanktion wird vom Veranstalter vor Ort nach persönlichem Ermessen unter Abwägung der Situation, der Natur des Verstoßes und der Einsichtigkeit des Teilnehmers getroffen. Teilnehmer sind zudem verpflichtet, jederzeit einen angemessenen und respektvollen Umgang untereinander, dem Veranstalter sowie etwaiger weiterer Personen, Anlagen und Einrichtungen gegenüber zu üben. Insbesondere verpflichten sich Teilnehmer, weder unter Alkohol- noch Drogeneinfluss an einem Fahrtechnik-Kurs teilzunehmen. Eine Zuwiderhandlung kann nach freiem Ermessen des Veranstalters mit dem Kursausschluss sanktioniert werden.
(3) Ausschluss aus medizinischem Grund
Der Veranstalter ist befugt, Teilnehmer vor und während eines Kurses von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn eine weitere Teilnahme des Teilnehmers eine Gefahr für Leib und Leben des Teilnehmers, anderer Teilnehmer oder des Veranstalters nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.

§ 3 Besonderheiten der Teilnahme an Fahrtechnik-Kursen & Rückzahlung der Kursgebühr
(1) Die Anmeldung erfolgt online über ein entsprechendes Formular, per Telefon oder Telefax oder per Email. Die Anmeldung (Angebot) wird erst wirksam durch die Anmeldebestätigung (Angebotsannahme) durch den Veranstalter. Die Kursgebühr ist fällig mit Zugang der Anmeldebestätigung.
(2) Die Buchung eines Kurses ist personengebunden, die Teilnahme einer anderen Person, als der angemeldeten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Eine Rückzahlung der Kursgebühr bei Nichtteilnahme ist regelmäßig ausgeschlossen. Ist es einem Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, am Kurs teilzunehmen und weist er dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes eines in Deutschland ansässigen Arztes nach, so werden 50 % der Kursgebühren zurückerstattet. Erkrankt ein Teilnehmer zehn Tage vor Kursbeginn oder kürzer, werden 25 % der Kursgebühr zurückerstattet.
(4) Fällt eine Veranstaltung ersatzlos aus, ist der Veranstalter zur Rückzahlung der Kursgebühr nur verpflichtet, wenn er den Ausfall zu vertreten hat. In Fällen von höherer Gewalt (z.B. Wetter), behördlichen Anordnungen bzw. Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen und die Sicherheit oder Gesundheit der Teilnehmer beeinträchtigen könnten, obliegt es dem Veranstalter, einen geplanten Kurs zu verschieben, abzusagen oder abzuändern. Rückzahlungsansprüche und Schadenersatzansprüche des Teilnehmers sind im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen.
(5) Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, soweit der Veranstalter Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Fahrtechnikkurse, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Buchung eines Fahrtechnikkurses ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß II. 1. durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der Kursgebühr.

§ 4 Haftungsausschluss bei der Teilnahme an Fahrtechnik-Kursen
(1) Körperliche Risiken
Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es beim Fahrradfahren regelmäßig zu leichten Verletzungen kommen kann. Ihm ist ferner bekannt, dass auch mittlere und schwere Verletzungen bis hin zu dauerhaften Lähmungen und/oder Tod nicht ausgeschlossen werden können.
Diese umfassen insbesondere Verstauchungen, Zerrungen, Frakturen, Überbelastung, Gehirnerschütterung, Wirbelsäulenverletzung, Herzinfarkt, Abschürfungen und sind keineswegs beschränkt darauf. Die körperlichen Risiken entstehen insbesondere beim Auf- und Absteigen, Fahren, Stehen, Springen, Freestyle, Balancieren, Berührung oder Zusammenstoß mit anderen Personen oder Gegenständen (z. B. Zusammenstoß mit anderen Teilnehmern), Berührung oder Zusammenstoß mit Kraftfahrzeugen oder Maschinen und Berührung mit natürlichen oder menschengemachten fixen Gegenständen, Unebenheiten der Straßen und der Oberfläche, Gefahren im Zusammenhang mit der Ausrüstung (z. B. kaputte, schadhafte oder unangemessene Kleidung und/oder Wettkampfausrüstung, unvorhergesehener Ausfall am Fahrrad, schwierige Streckenbedingungen, wetterbedingte Risiken und sind keineswegs beschränkt auf Unfälle.
Der Teilnehmer versichert, körperlich in der Lage zu sein, einen Fahrtechnik-Kurs abzuschließen bzw. bei sich abzeichnenden medizinischen Problemen umgehend den Veranstalter zu informieren und, sofern nötig, den Fahrtechnik-Kurs selbstständig abzubrechen.
Der Teilnehmer versichert, während des Fahrtechnik-Kurses einen respektvollen und auf Sicherheit bedachten Umgang mit den anderen Teilnehmern zu pflegen und jederzeit den Anweisungen des Veranstalters Folge zu leisten.
(2) Risiken für persönliches Eigentum
Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es im Rahmen des Fahrtechnik-Kurses zur Verschmutzung, Beschädigung und Zerstörung der getragenen Kleidung, Schutzausrüstung und des Fahrrads sowie anderer bei sich geführter Gegenstände (beispielsweise Handys und Smartphones) kommen kann.
(3) Haftungsbeschränkung
Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Vermögensschäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragshauptpflicht des Veranstalters beruhen, und Personenschäden (Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer Person).
Für Fälle von fahrlässig und nicht grob fahrlässig bedingten Personenschäden haftet der Veranstalter maximal bis zur Höhe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. In Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit erstreckt sich die Haftung nicht auf unvorhersehbare und atypische Folgeschäden. Die Vergütung für medizinische Dienstleistungen an seiner Person ist, soweit sie anfällt, vom Teilnehmer selbst zu tragen. Die Veranstalter stellen keine Versicherungsdeckung für medizinische Behandlungen. Unbeschadet der vorstehenden Fälle einer Schadenersatzhaftung der Veranstalter wird jede Haftung der Veranstalter für medizinische Behandlungskosten (einschließlich damit zusammenhängender Kosten, wie etwa für Transport und Betreuung) ausgeschlossen.

§ 5 Besonderheiten bei der Vermietung von Fahrrädern & der Kaufberatung
(1) Preise
Es gelten die Preise der bei Anmietung/Beratung jeweils gültigen Preisliste.
(2) Rückgabe des Fahrrads
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Wird das Fahrrad nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit automatisch bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wochenenden und Feiertage zählen dann ebenfalls. Die hierdurch anfallenden Gebühren hat der Mieter des Fahrrads zu tragen.
(3) Zahlung, Kaution
Der Mietpreis ist vorab bei Übergabe des Fahrrads zu bezahlen. Zudem ist bei Übergabe eine Sicherheitsleistung (Kaution) in bar zu leisten (in der Regel 150,00 €), die bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrrads zurückerstattet wird.
(4) Übernahme und Kündigung
Das Fahrrad ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter an eine Reservierung nicht mehr gebunden. Eine Kündigung vor Übernahme ist nur bis spätestens 24 Std. vor Mietbeginn möglich. Erfolgt eine Kündigung später, ist ein Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrrad konnte anderweitig vermietet werden.
(5) Berechtigte Fahrer
Das Fahrrad darf nur vom Mieter selbst gefahren werden.
(6) Reparaturen & Pannen
Zeigt sich ein Defekt am Fahrrad oder hat der Fahrer eine Panne, so ist der Vermieter per Telefon zu informieren. Mobil unter +49 (0) 151/18313250 oder Phone +49 (0) 821 5401 6364.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrads zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
(7) Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Diebstahl, oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie etwaige amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
(8) Haftung des Mieters
Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrrads oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrrads abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden. Ebenfalls hat der Mieter die Verordnung der bay. Naturschutzbehörde BayNatSchG-G6 zu beachten, insbesondere die Art. 26-38. Sollte es aufgrund von Zuwiderhandlungen zu Enteignung kommen, trägt der Mieter die Kosten des Wiederbeschaffungswerts.
(9) Kaufberatung
Die Kaufberatung ist stets unverbindliche Empfehlung und ersetzt nicht den persönlichen Test des Kunden. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass ein empfohlenes Rad die persönlichen Ansprüche eines Kunden letztendlich auch erfüllt. Dasselbe gilt für die empfohlenen ergonomischen Einstellungen eines Fahrrads.

§ 6 Besonderheiten der Fahrradreparatur / des Fahrradservices
(1) Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer Probefahrten durchzuführen.
(2) Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche ab Mitteilung über die Fertigstellung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
(3) Zahlung
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(4) Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
(5) Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
(6) Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(7) Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar erweisen, bleiben die übrigen Vertragsbedingungen und die Wirksamkeit der Vereinbarung hiervon unberührt.

§ 8 Änderungsvorbehalt
Dem Veranstalter ist es gestattet, die Teilnahmebedingungen einseitig auch nach Bestätigung zu modifizieren und anzupassen, wenn Teilnehmer dadurch nicht wider „Treu und Glauben“ benachteiligt werden und eine Änderung notwendig erscheint. Gründe, die eine Änderung notwendig erscheinen lassen, sind vor allem Erfahrungswerte durch Veranstaltungen, die in Zukunft einen sichereren und geordneten Ablauf der Veranstaltung sicherstellen. Entsprechende Änderungen werden über die Website riol-bike.de oder per E-Mail kontakt@riol-bike.de öffentlich gemacht.

§ 9 Rechtsauschluss & Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Augsburg, Deutschland.

Stand: März 2021